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Artikel 12 Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2014

Artikel 12

Sicherungsmaßnahmen

Auf Ersuchen des ersuchenden Staates trifft der ersuchte Staat zum Zweck der Beitreibung eines Steuerbetrags Sicherungsmaßnahmen, selbst wenn die Forderung angefochten wird oder für sie noch kein Vollstreckungstitel besteht.

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