Artikel 12
Sicherungsmaßnahmen
Auf Ersuchen des ersuchenden Staates trifft der ersuchte Staat zum Zweck der Beitreibung eines Steuerbetrags Sicherungsmaßnahmen, selbst wenn die Forderung angefochten wird oder für sie noch kein Vollstreckungstitel besteht.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)