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Artikel 12 Übereinkommen über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.7.1983

Artikel 12

Die Vertragsstaaten notifizieren dem Schweizerischen Bundesrat den Abschluß des verfassungsrechtlichen Verfahrens, das für das Inkrafttreten dieses übereinkommens in ihrem Hoheitsgebiet erforderlich ist.

Der Schweizerische Bundesrat setzt die Vertragsstaaten und den Generalsekretär der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen von jeder Notifikation im Sinn des Absatzes 1 in Kenntnis.

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