Artikel 12
Die Vertragsstaaten notifizieren dem Schweizerischen Bundesrat den Abschluß des verfassungsrechtlichen Verfahrens, das für das Inkrafttreten dieses übereinkommens in ihrem Hoheitsgebiet erforderlich ist.
Der Schweizerische Bundesrat setzt die Vertragsstaaten und den Generalsekretär der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen von jeder Notifikation im Sinn des Absatzes 1 in Kenntnis.
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