Artikel 12 Übereinkommen (Nr. 24) über die Krankenversicherung der Arbeitnehmer in Gewerbe und Handel und der Hausgehilfen

Alte FassungIn Kraft seit 19.5.1929

Artikel 12

Dieses Übereinkommen tritt in Kraft neunzig Tage nachdem die Ratifikationen zweier Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation durch den Generalsekretär eingetragen worden sind.

Es bindet nur diejenigen Mitglieder, deren Ratifikation beim Sekretariat eingetragen ist.

In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes andere Mitglied neunzig Tage nach der Eintragung seiner Ratifikation beim Sekretariat in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2025

Gesetzesnummer

20013004

Dokumentnummer

NOR40272608

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