Artikel 12
1. Dieses Übereinkommen tritt in Kraft neunzig Tage nachdem die Ratifikationen zweier Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation durch den Generaldirektor eingetragen worden sind.
2. Es bindet nur diejenigen Mitglieder, deren Ratifikation beim Internationalen Arbeitsamt eingetragen ist.
3. In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes andere Mitglied neunzig Tage nach der Eintragung seiner Ratifikation beim Internationalen Arbeitsamt in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2025
Gesetzesnummer
20013004
Dokumentnummer
NOR40272622
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