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Artikel 12 Übereinkommen (Nr. 183) über den Mutterschutz, 2000; Empfehlung (Nr. 191)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.4.2005

Durchführung

Artikel 12

Dieses Übereinkommen ist durch die Gesetzgebung durchzuführen, soweit es nicht durch andere Mittel wie Gesamtarbeitsverträge, Schiedssprüche, gerichtliche Entscheidungen oder auf eine andere der innerstaatlichen Praxis entsprechende Weise durchgeführt wird.

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2025

Gesetzesnummer

20003631

Dokumentnummer

NOR40056413

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