Durchführung
Artikel 12
Dieses Übereinkommen ist durch die Gesetzgebung durchzuführen, soweit es nicht durch andere Mittel wie Gesamtarbeitsverträge, Schiedssprüche, gerichtliche Entscheidungen oder auf eine andere der innerstaatlichen Praxis entsprechende Weise durchgeführt wird.
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2025
Gesetzesnummer
20003631
Dokumentnummer
NOR40056413
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