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Artikel 11 Übereinkommen (Nr. 183) über den Mutterschutz, 2000; Empfehlung (Nr. 191)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.4.2005

Regelmässige Überprüfung

Artikel 11

Jedes Mitglied hat in Beratung mit den repräsentativen Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer regelmäßig zu prüfen, ob es zweckmäßig ist, die Dauer des in Artikel 4 erwähnten Urlaubs zu verlängern oder den in Artikel 6 erwähnten Betrag oder Satz der Geldleistungen anzuheben.

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2025

Gesetzesnummer

20003631

Dokumentnummer

NOR40056412

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