Regelmässige Überprüfung
Artikel 11
Jedes Mitglied hat in Beratung mit den repräsentativen Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer regelmäßig zu prüfen, ob es zweckmäßig ist, die Dauer des in Artikel 4 erwähnten Urlaubs zu verlängern oder den in Artikel 6 erwähnten Betrag oder Satz der Geldleistungen anzuheben.
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2025
Gesetzesnummer
20003631
Dokumentnummer
NOR40056412
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