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Artikel 12 Übereinkommen der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa über den automatisierten Austausch von DNA-, daktyloskopischen- und Fahrzeugregisterdaten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.10.2025

KAPITEL I

DATENSCHUTZ

Artikel 12

Datenschutzniveau

In Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, die gemäß diesem Übereinkommen übermittelt werden oder wurden, hat jede Partei in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften einen angemessenen Schutz personenbezogener Daten zu gewährleisten, dessen Umfang im Wesentlichen den in der Richtlinie (EU) 2016/680 und in dem relevanten Europaratsübereinkommen und den Europaratsempfehlungen verankerten Grundsätzen und Standards entspricht.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2025

Gesetzesnummer

20012973

Dokumentnummer

NOR40271998

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)