Artikel 12 Übereinkommen der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa über den automatisierten Austausch von DNA-, daktyloskopischen- und Fahrzeugregisterdaten

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.9000

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.

KAPITEL I

DATENSCHUTZ

Artikel 12

Datenschutzniveau

(1) In Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, die gemäß diesem Übereinkommen übermittelt werden oder wurden, hat jede Partei in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften einen angemessenen Schutz personenbezogener Daten zu gewährleisten, dessen Umfang im Wesentlichen den in der Richtlinie (EU) 2016/680 und in dem relevanten Europaratsübereinkommen und den Europaratsempfehlungen verankerten Grundsätzen und Standards entspricht.

(2) Dieses Übereinkommen soll nicht bescheinigen, ob ein Drittstaat zur Europäischen Union ein angemessenes Datenschutzniveau gemäß der EU-Rechtsvorschriften, insbesondere im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/680 , bietet.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2025

Gesetzesnummer

20012973

Dokumentnummer

NOR40272015

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