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Artikel 12 Testament-Ü

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.1.1964

Österreich hat diesen Vorbehalt nicht erklärt.

Artikel 12

Jeder Vertragsstaat kann sich das Recht vorbehalten, die Anwendung dieses Übereinkommens auf Anordnungen in einer letztwilligen Verfügung auszuschließen, die nach seinem Rechte nicht erbrechtlicher Art sind.

Österreich hat diesen Vorbehalt nicht erklärt.

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2025

Gesetzesnummer

10002047

Dokumentnummer

NOR12027130

alte Dokumentnummer

N2196315527R

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