Artikel 12 Staatsgrenze Österreich - Tschechoslowakei (Tschechische R)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Artikel 12

Die Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik ist im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Vertrages durch folgende Grenzzeichen vermarkt:

  1. a) durch eine runde Säule am Dreiländergrenzpunkt der Vertragsstaaten und der Bundesrepublik Deutschland;
  2. b) durch Grenzsäulen am Beginn der anderen Sektionen;
  3. c) durch Haupt-, Zwischen- oder Ergänzungssteine innerhalb der Sektionen entsprechend der Wichtigkeit der Grenzpunkte, durch Holzpfähle in besonderen Ausnahmefällen;
  4. d) durch eine dreiseitige Pyramide am Dreiländergrenzpunkt der Vertragsstaaten und der Ungarischen Volksrepublik.

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