Artikel 12
Die Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik ist im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Vertrages durch folgende Grenzzeichen vermarkt:
- a) durch eine runde Säule am Dreiländergrenzpunkt der Vertragsstaaten und der Bundesrepublik Deutschland;
- b) durch Grenzsäulen am Beginn der anderen Sektionen;
- c) durch Haupt-, Zwischen- oder Ergänzungssteine innerhalb der Sektionen entsprechend der Wichtigkeit der Grenzpunkte, durch Holzpfähle in besonderen Ausnahmefällen;
- d) durch eine dreiseitige Pyramide am Dreiländergrenzpunkt der Vertragsstaaten und der Ungarischen Volksrepublik.
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