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Artikel 12 Staatsgrenze Österreich - Tschechoslowakei (Tschechische R)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.7.2004

Artikel 12

Die Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik ist im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Vertrages durch folgende Grenzzeichen vermarkt:

  1. a) durch eine dreiseitige Säule am Dreiländergrenzpunkt der Vertragsstaaten und der Bundesrepublik Deutschland;
  2. b) durch Grenzsäulen am Beginn der anderen Sektionen;
  3. c) durch Haupt-, Zwischen- oder Ergänzungssteine innerhalb der Sektionen entsprechend der Wichtigkeit der Grenzpunkte, durch Holzpfähle in besonderen Ausnahmefällen;
  4. d) durch indirekt gesetzte Grenzzeichen beim Dreiländergrenzpunkt der Vertragsstaaten und der Slowakischen Republik beim Zusammenfluss von Thaya und March.

Schlagworte

Vermarkung, Grenzpunkt, Hauptstein, Zwischenstein

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2023

Gesetzesnummer

10000587

Dokumentnummer

NOR40056453

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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