Zum Inkrafttreten vgl. Art. 24
Artikel 12
Der zuständige österreichische Träger hat die Artikel 10 und 11 nach folgenden Regeln anzuwenden:
- 1. Für die Feststellung des leistungszuständigen Trägers sind ausschließlich österreichische Versicherungszeiten zu berücksichtigen.
- 2. Die Artikel 10 und 11 gelten nicht für die Anspruchsvoraussetzungen und für die Leistung des Bergmannstreuegeldes aus der knappschaftlichen Pensionsversicherung.
- 3. Bei der Durchführung des Artikels 10 und des Artikels 11 Absatz 1 gilt ein Jahr, das am oder nach dem 1. Jänner 1966 beginnt und in dem ein Beitrag nach den Rechtsvorschriften von Quebec entrichtet wurde, als zwölf Beitragsmonate nach den österreichischen Rechtsvorschriften.
- 4. Bei der Durchführung des Artikels 11 Absatz 1 gilt folgendes:
- a) Als neutrale Zeiten gelten Zeiten, während derer der Versicherte einen Anspruch auf eine Ruhestandspension nach den Rechtsvorschriften von Quebec hatte.
- b) Die Bemessungsgrundlage ist nur aus den österreichischen Versicherungszeiten zu bilden.
- c) Beiträge zur Höherversicherung, der knappschaftliche Leistungszuschlag, der Hilflosenzuschuß und die Ausgleichszulage haben außer Ansatz zu bleiben.
- 5. Bei der Durchführung des Artikels 11 Absatz 1 Buchstaben b und c
sind nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsparteien sich deckende Versicherungszeiten so zu berücksichtigen, als würden sie sich nicht zeitlich decken.
- 6. Übersteigt bei der Durchführung des Artikels 11 Absatz 1
Buchstabe c die Gesamtdauer der nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsparteien zu berücksichtigenden Versicherungszeiten das nach den österreichischen Rechtsvorschriften für die Bemessung des Steigerungsbetrages festgelegte Höchstausmaß, so ist die geschuldete Teilleistung nach dem Verhältnis zu berechnen, das zwischen der Dauer der nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten und dem erwähnten Höchstausmaß von Versicherungsmonaten besteht.
- 7. Für die Bemessung des Hilflosenzuschusses gilt Artikel 11
Absatz 1 Buchstaben b und c; Artikel 14 ist entsprechend anzuwenden.
- 8. Der nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c errechnete Betrag
erhöht sich allenfalls um Steigerungsbeträge für Beiträge zur Höherversicherung; den knappschaftlichen Leistungszuschlag, den Hilflosenzuschuß und die Ausgleichszulage.
- 9. Hängt die Gewährung von Leistungen der knappschaftlichen
Pensionsversicherung davon ab, daß wesentlich bergmännische Tätigkeiten im Sinne der österreichischen Rechtsvorschriften in bestimmten Betrieben zurückgelegt sind, so sind von den Versicherungszeiten von Quebec nur jene zu berücksichtigen, denen eine Beschäftigung in einem gleichartigen Betrieb mit einer gleichartigen Tätigkeit zugrunde liegt.
- 10. Sonderzahlungen gebühren im Ausmaß der österreichischen
Teilleistung; Artikel 14 ist entsprechend anzuwenden.
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