Artikel 12 Soziale Sicherheit (Quebec)

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1994

Zum Inkrafttreten vgl. Art. II Abs. 1 und 2, BGBl. Nr. 333/1996.

Artikel 12

(1) Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften auch ohne Anwendung des Artikels 10 ein Leistungsanspruch, so hat der zuständige österreichische Träger die Leistung ausschließlich auf Grund der nach den österreichischen Rechtvorschriften (Anm.: richtig: Rechtsvorschriften) zu berücksichtigenden Versicherungszeiten festzustellen.

(2) (Anm.: tritt mit 13. 7. 1996 in Kraft)

(3) (Anm.: tritt mit 13. 7. 1996 in Kraft)

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