Artikel 12
Für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen der Republik Österreich und der OPEC über die Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens finden die Bestimmungen des Artikels 29 des Amtssitzabkommens Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2025
Gesetzesnummer
20000049
Dokumentnummer
NOR40000571
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