Artikel 11
Keine Bestimmung dieses Abkommens darf so ausgelegt werden, daß sie eine Einengung der Bestimmungen der Artikel 17 und 18 des Amtssitzabkommens darstellt.
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2025
Gesetzesnummer
20000049
Dokumentnummer
NOR40000570
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