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Artikel 12 Soziale Sicherheit (Nordmazedonien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1998

Artikel 12

Statistiken

Die zuständigen Träger haben der für sie in Betracht kommenden Verbindungsstelle eine jährlich zu erstellende Statistik über die in den anderen Vertragsstaat nach Artikel 11 gezahlten Renten zu übermitteln. Diese Statistiken sind von den Verbindungsstellen auszutauschen.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10009131

Dokumentnummer

NOR12116178

alte Dokumentnummer

N6199855160L

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