Artikel 12
Statistiken
Die zuständigen Träger haben der für sie in Betracht kommenden Verbindungsstelle eine jährlich zu erstellende Statistik über die in den anderen Vertragsstaat nach Artikel 11 gezahlten Renten zu übermitteln. Diese Statistiken sind von den Verbindungsstellen auszutauschen.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
10009131
Dokumentnummer
NOR12116178
alte Dokumentnummer
N6199855160L
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