Kapitel 3
Alter, Invalidität und Tod (Pensionen)
Artikel 13
Bearbeitung der Leistungsanträge
(1) Die zuständigen Träger haben einander unverzüglich über einen Leistungsantrag, auf den Abschnitt III Kapitel 3 in Verbindung mit Artikel 29 Absatz 2 des Abkommens anzuwenden ist, zu unterrichten.
(2) Die Bestätigung der in den Formularen enthaltenen persönlichen Daten durch den Träger eines Vertragsstaates ersetzt die Übermittlung der Originaldokumente.
(3) Die zuständigen Träger haben in der Folge einander auch die sonstigen für eine Leistungsfeststellung erheblichen Tatsachen, gegebenenfalls unter Beifügung ärztlicher Gutachten, mitzuteilen.
(4) Die zuständigen Träger haben einander über die Entscheidungen im Feststellungsverfahren zu unterrichten.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
10009131
Dokumentnummer
NOR12116179
alte Dokumentnummer
N6199855161L
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