Artikel 12
Geldleistungen
(1) In den Fällen des Artikels 11 sind die Geldleistungen vom zuständigen Träger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zu gewähren.
(2) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates die Höhe der Geldleistungen von der Zahl der Familienangehörigen ab, so berücksichtigt der zuständige Träger auch die Familienangehörigen, die im Gebiet des anderen Vertragsstaates wohnen.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2019
Gesetzesnummer
10009108
Dokumentnummer
NOR12115273
alte Dokumentnummer
N6199813277I
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