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Artikel 13 Soziale Sicherheit (Nordmazedonien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1998

Artikel 13

Pensionsbezieher

(1) Für eine Person, die nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zum Bezug einer Pension berechtigt ist, gelten ausschließlich die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet sie wohnt.

(2) Für eine Person, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates zum Bezug einer Pension berechtigt ist und im Gebiet des anderen Vertragsstaates wohnt, gelten die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates, als ob sie zum Bezug einer Pension nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates berechtigt wäre.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Pensionswerber.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019

Gesetzesnummer

10009108

Dokumentnummer

NOR12115275

alte Dokumentnummer

N6199813278I

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