Artikel 13
Pensionsbezieher
(1) Für eine Person, die nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zum Bezug einer Pension berechtigt ist, gelten ausschließlich die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet sie wohnt.
(2) Für eine Person, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates zum Bezug einer Pension berechtigt ist und im Gebiet des anderen Vertragsstaates wohnt, gelten die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates, als ob sie zum Bezug einer Pension nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates berechtigt wäre.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Pensionswerber.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2019
Gesetzesnummer
10009108
Dokumentnummer
NOR12115275
alte Dokumentnummer
N6199813278I
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