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Artikel 12 Soziale Sicherheit (Nordmazedonien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1998

Artikel 12

Geldleistungen

(1) In den Fällen des Artikels 11 sind die Geldleistungen vom zuständigen Träger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zu gewähren.

(2) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates die Höhe der Geldleistungen von der Zahl der Familienangehörigen ab, so berücksichtigt der zuständige Träger auch die Familienangehörigen, die im Gebiet des anderen Vertragsstaates wohnen.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019

Gesetzesnummer

10009108

Dokumentnummer

NOR12115273

alte Dokumentnummer

N6199813277I

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