Artikel 12
Keine Bestimmung dieses Abkommens darf so ausgelegt werden, dass sie eine Einengung der Bestimmungen der Abschnitte 25 und 26 des Amtssitzabkommens darstellt.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2023
Gesetzesnummer
20000981
Dokumentnummer
NOR40012567
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