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Artikel 12 Soziale Sicherheit (IAEO)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2000

Artikel 12

Keine Bestimmung dieses Abkommens darf so ausgelegt werden, dass sie eine Einengung der Bestimmungen der Abschnitte 25 und 26 des Amtssitzabkommens darstellt.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2023

Gesetzesnummer

20000981

Dokumentnummer

NOR40012567

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