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Artikel 12 Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Schweden

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.3.1927

Artikel 12

Artikel 12. Soweit der gegenwärtige Vertrag nichts anderes bestimmt, werden die Entscheidungen der Ständigen Vergleichskommission mit Stimmenmehrheit getroffen. Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme; sind die Stimmen geteilt, so entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Die Kommission kann den Streitgegenstand betreffende Entscheidungen nur treffen, wenn alle Mitglieder anwesend sind.

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