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ARTIKEL 12 Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.2010

Abs. 1 und 2: Verfassungsbestimmung

IV Schlussbestimmungen

Beitritt

ARTIKEL 12

1. Jeder Staat, der Mitglied der Vereinten Nationen oder einer ihrer Spezialorganisationen oder der Internationalen Atomenergie-Organisation ist oder der dem Statut des Internationalen Gerichtshofes beigetreten ist und der Einrichtungen für die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen hat, die für die Einhaltung der Bestimmungen des Übereinkommens und seiner Anhänge erforderlich sind, kann auf Einladung der Vertragsstaaten, welche durch den Depositarstaat übermittelt wird, diesem Übereinkommen beitreten.

2. Die Regierungen der Vertragsstaaten müssen ihre Antwort an den Depositarstaat innerhalb von vier Monaten nach Erhalt der Anfrage vom Depositarstaat, ob sie dieser Einladung zustimmen, notifizieren. Jede Nichtäußerung einer Regierung innerhalb dieser Frist wird als Zustimmung zu dieser Einladung erachtet.

3. Die Regierungen der Vertragsstaaten werden ihre Entscheidung, ob sie einen Staat zum Beitritt einladen, in erster Linie auf den Bericht gemäß Artikel 10 Absatz 2 stützen.

4. Der eingeladene Staat kann diesem Übereinkommen durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Depositarstaat beitreten, der allen anderen Vertragsstaaten eine entsprechende Notifikation zu übermitteln hat. Der Beitritt wird drei Monate nach Hinterlegung dieser Urkunde wirksam.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2024

Gesetzesnummer

10004209

Dokumentnummer

NOR40116809

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