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ARTIKEL 10 Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.2010

III Ständiger Ausschuss und Änderungen

ARTIKEL 10

1. Hiermit wird ein Ständiger Ausschuss eingesetzt, in dem jeder Vertragsstaat vertreten ist. Jeder Vertragsstaat hat eine Stimme.

2. Die Aufgaben des Ständigen Ausschusses sind:

3. Der Ständige Ausschuss hat die Geschäftsordnung für seine Sitzungen einschließlich der Vorschriften für deren Einberufung zu beschließen. Dieser Ausschuss tritt mindestens einmal jährlich zusammen.

4. In Übereinstimmung mit oben stehendem Absatz 2 fasst der Ständige Ausschuss Beschlüsse über technische Angelegenheiten zur Ausarbeitung oder Ergänzung der Anhänge dieses Übereinkommens mit Einstimmigkeit.

5. Der Ständige Ausschuss kann Empfehlungen zu jeder Frage hinsichtlich der Durchführung dieses Übereinkommens abgeben sowie Vorschläge für die Änderung dieses Übereinkommens unterbreiten. Solche Empfehlungen oder Vorschläge sind dem Depositarstaat zu übermitteln, der sie allen Vertragsstaaten zu notifizieren hat.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2024

Gesetzesnummer

10004209

Dokumentnummer

NOR40116807

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