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ARTIKEL 9 Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.2010

ARTIKEL 9

1. Hat ein einführender Vertragsstaat oder eines seiner ermächtigten Punzierungsämter Grund zur Annahme, dass ein Punzierungsamt eines ausführenden Vertragsstaates die Gemeinsame Punze ohne Einhaltung der diesbezüglichen Bestimmungen dieses Übereinkommens angebracht hat, so ist mit dem Punzierungsamt, von dem die Gegenstände bezeichnet worden sein sollen, unverzüglich Verbindung aufzunehmen und dieses hat sofort jegliche angemessene Unterstützung für die Untersuchung des Falles zu leisten. Kommt eine zufrieden stellende Einigung nicht zustande, kann jede der Parteien den Fall dem Ständigen Ausschuss durch Mitteilung an dessen Vorsitzenden vorlegen. In einem solchen Fall hat der Vorsitzende eine Sitzung des Ständigen Ausschusses einzuberufen.

2. Ist eine Angelegenheit gemäß Absatz 1 dem Ständigen Ausschuss vorgelegt worden, kann er den Parteien empfehlen, geeignete Maßnahmen zu treffen, nachdem er ihnen Gelegenheit zum Gehör gegeben hat.

3. Wird einer im Absatz 2 erwähnten Empfehlung innerhalb einer angemessenen Zeit nicht nachgekommen oder hat der Ständige Ausschuss die Abgabe einer Empfehlung unterlassen, so kann der einführende Vertragsstaat in der Folge die von ihm als notwendig erachtete zusätzliche Überwachung der von dem betreffenden Punzierungsamt bezeichneten Edelmetallgegenstände, die in sein Hoheitsgebiet verbracht werden, vornehmen und ist auch berechtigt, die Annahme solcher Gegenstände vorübergehend zu verweigern. Derartige Maßnahmen sind allen Vertragsstaaten unverzüglich zu notifizieren und von Zeit zu Zeit vom Ständigen Ausschuss zu überprüfen.

4. Liegen Beweise eines wiederholten und schwer wiegenden Missbrauches der Gemeinsamen Punze vor, so kann der einführende Vertragsstaat die Annahme von Gegenständen, die das Amtszeichen des betreffenden Punzierungsamtes tragen, vorübergehend ablehnen, gleichgültig, ob sie gemäß diesem Übereinkommen geprüft und bezeichnet sind oder nicht. In einem solchen Falle hat der einführende Vertragsstaat dies unverzüglich allen anderen Vertragsstaaten zu notifizieren, und der Ständige Ausschuss hat innerhalb eines Monats zur Beratung der Angelegenheit zusammen zu treten.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2024

Gesetzesnummer

10004209

Dokumentnummer

NOR40116806

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