III Ständiger Ausschuss und Änderungen
ARTIKEL 10
1. Hiermit wird ein Ständiger Ausschuss eingesetzt, in dem jeder Vertragsstaat vertreten ist. Jeder Vertragsstaat hat eine Stimme.
2. Die Aufgaben des Ständigen Ausschusses sind:
- Beobachtung und Überprüfung der Durchführung dieses Übereinkommens;
- Überprüfung und wo notwendig, Unterbreitung von Änderungsvorschlägen für die Anhänge des Übereinkommens;
- Vornahme von Entscheidungen über technische Angelegenheiten, wie sie in den Anhängen vorgesehen sind;
- Förderung und Aufrechterhaltung der technischen und verwaltungsmäßigen Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten in den von diesem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten;
- Beratung von Maßnahmen zur Sicherung einer einheitlichen Auslegung und Anwendung der Bestimmungen dieses Übereinkommens;
- Förderung eines angemessenen Schutzes der Zeichen gegen Fälschung und Missbrauch;
- Abgabe von Empfehlungen im Falle jeder ihm nach den Bestimmungen des Artikels 9 Absatz 2 vorgelegten Angelegenheit oder zur Schlichtung jeder sich aus der Durchführung dieses Übereinkommens ergebenden Meinungsverschiedenheit, die dem Ständigen Ausschuss vorgelegt wird;
- Prüfung, ob die Einrichtungen eines Staates, der an einem Beitritt zu diesem Übereinkommen interessiert ist, den Erfordernissen des Übereinkommens und seiner Anhänge entsprechen, mit einem diesbezüglichen Bericht zur Begutachtung durch die Vertragsstaaten.
3. Der Ständige Ausschuss hat die Geschäftsordnung für seine Sitzungen einschließlich der Vorschriften für deren Einberufung zu beschließen. Dieser Ausschuss tritt mindestens einmal jährlich zusammen.
4. In Übereinstimmung mit oben stehendem Absatz 2 fasst der Ständige Ausschuss Beschlüsse über technische Angelegenheiten zur Ausarbeitung oder Ergänzung der Anhänge dieses Übereinkommens mit Einstimmigkeit.
5. Der Ständige Ausschuss kann Empfehlungen zu jeder Frage hinsichtlich der Durchführung dieses Übereinkommens abgeben sowie Vorschläge für die Änderung dieses Übereinkommens unterbreiten. Solche Empfehlungen oder Vorschläge sind dem Depositarstaat zu übermitteln, der sie allen Vertragsstaaten zu notifizieren hat.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2024
Gesetzesnummer
10004209
Dokumentnummer
NOR40116807
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