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Artikel 12 Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken – Ausführungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2020

Artikel 12

Regel 12

Mängel in Bezug auf die Klassifikation der Waren und Dienstleistungen

(1) [Klassifikationsvorschlag]

  1. a) Sind nach Auffassung des Internationalen Büros die Erfordernisse der Regel 9 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer xiii nicht erfüllt, so unterbreitet das Internationale Büro für die Klassifikation und Gruppierung einen eigenen Vorschlag, übersendet der Ursprungsbehörde eine Mitteilung über seinen Vorschlag und benachrichtigt gleichzeitig den Hinterleger.
  2. b) In der Mitteilung wird gegebenenfalls auch der Betrag der auf Grund der vorgeschlagenen Klassifikation und Gruppierung fälligen Gebühren angegeben.

(2) [Vom Vorschlag abweichende Stellungnahme] Die Ursprungsbehörde kann dem Internationalen Büro innerhalb von drei Monaten nach dem Datum der Mitteilung über den Vorschlag einer Stellungnahme zu der vorgeschlagenen Klassifikation und Gruppierung übermitteln.

(3) [Erinnerung bezüglich des Vorschlags] Hat die Ursprungsbehörde innerhalb von zwei Monaten nach dem Datum der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Mitteilung keine Stellungnahme zu der Klassifikation und Gruppierung übermittelt, so übersendet das Internationale Büro der Ursprungsbehörde und dem Hinterleger eine Mitteilung, in welcher der Vorschlag wiederholt wird. Die in Absatz 2 genannte Frist von drei Monaten bleibt von der Übersendung einer solchen Mitteilung unberührt.

(4) [Zurücknahme des Vorschlags] Nimmt das Internationale Büro auf Grund der nach Absatz 2 übermittelten Stellungnahme seinen Vorschlag zurück, so teilt es dies der Ursprungsbehörde mit und benachrichtigt gleichzeitig den Hinterleger.

(5) [Änderung des Vorschlags] Ändert das Internationale Büro auf Grund der nach Absatz 2 übermittelten Stellungnahme seinen Vorschlag, so teilt es dies der Ursprungsbehörde mit und benachrichtigt gleichzeitig den Hinterleger über diese Änderung und die sich daraus ergebenden Änderungen des in Absatz 1 Buchstabe b angegebenen Betrags.

(6) [Bestätigung des Vorschlags] Bestätigt das Internationale Büro ungeachtet der in Absatz 2 genannten Stellungnahme seinen Vorschlag, so teilt es dies der Ursprungsbehörde mit und benachrichtigt gleichzeitig den Hinterleger.

(7) [Gebühren]

  1. a) Ist dem Internationalen Büro keine Stellungnahme nach Absatz 2 übermittelt worden, so ist der in Absatz 1 Buchstabe b genannte Betrag innerhalb von vier Monaten nach dem Datum der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Mitteilung zu zahlen; anderenfalls gilt das internationale Gesuch als zurückgenommen, und das Internationale Büro teilt dies der Ursprungsbehörde mit und benachrichtigt gleichzeitig den Hinterleger.
  2. b) Ist dem Internationalen Büro eine Stellungnahme nach Absatz 2 übermittelt worden, so ist der in Absatz 1 Buchstabe b oder gegebenenfalls in Absatz 5 genannte Betrag innerhalb von drei Monaten nach dem Datum der Mitteilung des Internationalen Büros über die Änderung oder Bestätigung seines Vorschlags nach Absatz 5 beziehungsweise Absatz 6 zu zahlen; anderenfalls gilt das internationale Gesuch als zurückgenommen, und das Internationale Büro teilt dies der Ursprungsbehörde mit und benachrichtigt gleichzeitig den Hinterleger.
  3. c) Ist dem Internationalen Büro eine Stellungnahme nach Absatz 2 übermittelt worden und nimmt das Internationale Büro auf Grund dieser Stellungnahme seinen Vorschlag nach Absatz 4 zurück, so wird der in Absatz 1 Buchstabe b genannte Betrag nicht fällig.

(8) [Erstattung der Gebühren] Gilt das internationale Gesuch nach Absatz 7 als zurückgenommen, so erstattet das Internationale Büro dem Einzahler die für dieses Gesuch entrichteten Gebühren nach Abzug eines Betrags in Höhe der halben unter Nummer 2.1.1 des Gebührenverzeichnisses genannten Grundgebühr zurück.

(8bis) [Prüfung von Einschränkungen] Das Internationale Büro prüft die in einer internationalen Anmeldung enthaltenen Einschränkungen, wobei die Absätze 1 Buchstabe a und 2 bis 6 sinngemäß Anwendung finden. Kann das Internationale Büro die in der Einschränkung angegebenen Waren und Dienstleistungen nicht in die Klassen der internationalen Klassifikation von Waren und Dienstleistungen gruppieren, die in der betreffenden, gegebenenfalls nach den Absätzen 1 bis 6 geänderten, internationalen Anmeldung aufgeführt sind, teilt es einen Mangel mit. Wird der Mangel nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Datum der Mitteilung über den Mangel behoben, so gelten die betreffenden Waren und Dienstleistungen als in der Einschränkung nicht enthalten.

(9) [Klassifikation in der Eintragung] Vorbehaltlich der Übereinstimmung des internationalen Gesuchs mit den sonstigen maßgeblichen Erfordernissen wird die Marke mit der Klassifikation und Gruppierung eingetragen, die das Internationale Büro für richtig erachtet.

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2020

Gesetzesnummer

20011112

Dokumentnummer

NOR40222382

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