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Artikel 12 Protokoll über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.6.2010

Artikel 12

Vertraulichkeit

(1) Jede Vertragspartei kann die zuständige Behörde ermächtigen, im Register gespeicherte Informationen vertraulich zu behandeln, wenn die öffentliche Bekanntgabe dieser Informationen negative Auswirkungen

hätte auf

  1. a) internationale Beziehungen, die Landesverteidigung oder die öffentliche Sicherheit,
  2. b) laufende Gerichtsverfahren, die Möglichkeit einer Person, ein faires Verfahren zu erhalten, oder die Möglichkeit einer Behörde, Untersuchungen strafrechtlicher oder disziplinarischer Art durchzuführen,
  3. c) Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, sofern diese zum Schutz berechtigter wirtschaftlicher Interessen rechtlich geschützt sind,
  4. d) Rechte des geistigen Eigentums oder
  5. e) die Vertraulichkeit personenbezogener Daten und/oder Akten in Bezug auf eine natürliche Person, sofern diese der Bekanntgabe dieser Informationen an die Öffentlichkeit nicht zugestimmt hat und sofern eine derartige Vertraulichkeit nach innerstaatlichem Recht vorgesehen ist.

Die genannten Gründe für die Vertraulichkeit sind eng auszulegen; dabei sind das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe sowie die Frage zu berücksichtigen, ob sich die Informationen auf Freisetzungen in die Umwelt beziehen.

(2) Im Rahmen des Absatzes 1 Buchstabe c wird bei jeder Information über Freisetzungen, die für den Umweltschutz von Belang ist, nach innerstaatlichem Recht die Bekanntgabe erwogen.

(3) Jedes Mal, wenn nach Absatz 1 Informationen vertraulich behandelt werden, ist im Register anzugeben, welche Art von Information vorenthalten wird, beispielsweise, falls möglich, durch Nennung der allgemeinen Stoffbezeichnungen, und aus welchem Grund sie vorenthalten wird.

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