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Artikel 13 Protokoll über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.6.2010

Artikel 13

Beteiligung der Öffentlichkeit an der Entwicklung nationaler Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister

(1) Jede Vertragspartei schafft im Rahmen ihres innerstaatlichen Rechts geeignete Möglichkeiten für die Beteiligung der Öffentlichkeit an der Entwicklung ihres nationalen Schadstofffreisetzungs- und
-verbringungsregisters.

(2) Im Sinne des Absatzes 1 schafft jede Vertragspartei die Möglichkeit eines unentgeltlichen öffentlichen Zugangs zu den Informationen über die geplanten Maßnahmen zur Entwicklung ihres nationalen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters sowie die Möglichkeit, Kommentare, Informationen, Analysen oder Stellungnahmen vorzulegen, die für das Entscheidungsverfahren von Belang sind; die betreffende Behörde berücksichtigt die Beiträge der Öffentlichkeit in angemessener Weise.

(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass nach einer Entscheidung zum Aufbau oder zu einer wesentlichen Änderung ihres Registers Informationen über diese Entscheidung und die zugrunde liegenden Überlegungen rechtzeitig öffentlich verfügbar sind.

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