Artikel 12
Notifizierung der Mitglieder des Personals und der Sachverständigen
Der Exekutivsekretär informiert die Partei des Protokolls, wenn das Personal oder ein Sachverständiger im Hoheitsgebiet der betreffenden Partei den Dienst aufnimmt oder verläßt. Des weiteren notifiziert der Exekutivsekretär regelmäßig allen Parteien des Übereinkommens die Namen und Staatsbürgerschaften der Mitglieder des Personals, für welche die Bestimmungen des Artikels 9 dieses Protokolls gelten.
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