Artikel 11
Schiedsrichter und sonstige in Schiedsverfahren mitwirkende Personen
Wird eine Streitigkeit gemäß Artikel XX des Übereinkommens zur schiedsrichterlichen Erledigung vorgelegt, werden die entsprechenden Privilegien und Immunitäten für Schiedsrichter und sonstige an dem Schiedsverfahren mitwirkende Personen in einer Sondervereinbarung zwischen den Schiedsparteien und jeder Partei, auf deren Hoheitsgebiet das Verfahren stattfinden soll, festgelegt.
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