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Artikel 12 NYUÜ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.8.1969

Artikel 12

TERRITORIALER GELTUNGSBEREICH

Die Bestimmungen dieses Übereinkommens sind auf Gebiete ohne Selbstregierung, Treuhand- oder andere Gebiete, für deren internationale Beziehungen ein Vertragschließender Teil verantwortlich ist, anzuwenden, wenn dieser nicht anläßlich der Ratifikation dieses Übereinkommens oder des Beitrittes zu diesem Übereinkommen erklärt hat, daß das Übereinkommen auf eines oder mehrere dieser Gebiete keine Anwendung finden soll. Jeder Vertragschließende Teil, der eine solche Erklärung abgegeben hat, kann zu einem späteren Zeitpunkt durch eine an den Generalsekretär zu richtende Mitteilung die Anwendung des Übereinkommens auf eines, mehrere oder alle dieser Gebiete ausdehnen.

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2022

Gesetzesnummer

10002154

Dokumentnummer

NOR12028413

alte Dokumentnummer

N2196927789S

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