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Artikel 12 Nuklearinformationsabkommen Österreich - Schweiz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2001

Artikel 12

Kosten

Der Informationsaustausch gemäß diesem Abkommen erfolgt kostenlos. Ist die Beschaffung von ergänzenden Informationen mit erheblichen Auslagen verbunden, so werden diese Auslagen von der Vertragspartei, welche die ergänzenden Informationen beantragt hat, ersetzt.

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