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ARTIKEL 12 Luftverkehrsabkommen (Vereinigte Arabische Emirate)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2024

ARTIKEL 12

GRUNDSÄTZE FÜR DEN BETRIEB VEREINBARTER DIENSTE

  1. 1. Jede Vertragspartei räumt den benannten Luftfahrtunternehmen beider Vertragsparteien faire und gleiche Chancen für einen freien Wettbewerb bei der Erbringung des durch dieses Abkommen geregelten internationalen Luftverkehrs ein.
  2. 2. Jede Vertragspartei gestattet jedem benannten Luftfahrtunternehmen, die Häufigkeit und Kapazität der vereinbarten Dienste, die es auf den angegebenen Strecken anbietet, auf der Grundlage seiner kommerziellen Erwägungen auf dem Markt zu bestimmen, wie dies von Zeit zu Zeit zwischen den Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien vereinbart wird. In Übereinstimmung mit diesem Recht darf keine Vertragspartei das Verkehrsaufkommen, die Häufigkeit oder Regelmäßigkeit des Dienstes oder den oder die Luftfahrzeugtypen, die von den von der anderen Vertragspartei benannten Luftfahrtunternehmen betrieben werden, einseitig beschränken, es sei denn, dies ist aus zollrechtlichen, technischen, betrieblichen, flugsicherungstechnischen, umwelt- oder gesundheitspolitischen Gründen unter einheitlichen Bedingungen im Einklang mit Artikel 15 des Abkommens erforderlich.
  3. 3. Die von einer Vertragspartei benannten Luftfahrtunternehmen können verpflichtet werden, ihre Flugpläne den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei mindestens dreißig (30) Tage vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihrer Einführung zur Genehmigung vorzulegen. Dasselbe Verfahren gilt für jede Änderung der Flugpläne. In besonderen Fällen kann diese Frist vorbehaltlich der Zustimmung der genannten Behörden verkürzt werden.
  4. 4. Keine Vertragspartei gestattet dem oder den von ihr bezeichneten Luftfahrtunternehmen, entweder zusammen mit einem oder mehreren anderen Luftfahrtunternehmen oder allein, die Marktmacht in einer Weise zu missbrauchen, die eine erhebliche Schwächung eines Wettbewerbers oder den Ausschluss eines Wettbewerbers von einer im Rahmen dieses Abkommens festgelegten Strecke zur Folge hat oder haben kann oder soll.
  5. 5. Jede Vertragspartei ergreift in ihrem Zuständigkeitsbereich alle geeigneten Maßnahmen zur Beseitigung aller Formen von Diskriminierung und wettbewerbswidrigen oder räuberischen Praktiken bei der Ausübung der in diesem Abkommen festgelegten Rechte und Ansprüche.

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2024

Gesetzesnummer

20012557

Dokumentnummer

NOR40260955

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