ARTIKEL 12
Beistellung von Statistiken
Die Luftfahrtbehörden einer Vertragschließenden Partei werden den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragschließenden Partei auf deren Ersuchen regelmäßige Statistiken oder andere Angaben über das auf den vereinbarten Fluglinien von den jeweiligen namhaft gemachten Fluglinienunternehmen beförderte Verkehrsaufkommen übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2019
Gesetzesnummer
10011597
Dokumentnummer
NOR12149782
alte Dokumentnummer
N9198514553L
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