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Artikel 12 Kooperationsabkommen über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen EG ihren Mitgliedstaaten und Korea

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

ARTIKEL 12

Artikel 12

Sicherheit

(1) Die Vertragsparteien schützen die globalen Satellitennavigationssysteme vor Missbrauch, Interferenzen, Unterbrechung und feindseligen Handlungen.

(2) Die Vertragsparteien treffen alle praktikablen Vorkehrungen, um die Kontinuität und Sicherheit der Satellitennavigationsdienste und der damit verbundenen Infrastruktur in ihren Hoheitsgebieten zu gewährleisten.

(3) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Zusammenarbeit zur Gewährleistung der Sicherheit des GALILEO-Systems und der GALILEO-Dienste ein wichtiges gemeinsames Ziel ist.

(4) Daher richten die Vertragsparteien ein geeignetes Konsultationsforum ein, um Fragen der Sicherheit des GNSS zu erörtern.

Die praktischen Modalitäten und Verfahren werden von den zuständigen Sicherheitsbehörden beider Vertragsparteien festgelegt.

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