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Artikel 13 Kooperationsabkommen über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen EG ihren Mitgliedstaaten und Korea

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

ARTIKEL 13

Artikel 13

Haftung und Kostendeckung

Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um eine Haftungsregelung und Modalitäten zur Kostendeckung im Hinblick auf die Erleichterung der Erbringung von zivilen GNSS-Diensten festzulegen und umzusetzen.

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