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Artikel 14 Kooperationsabkommen über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen EG ihren Mitgliedstaaten und Korea

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

ARTIKEL 14

Artikel 14

Kooperationsverfahren

(1) Die Koordinierung und Erleichterung der Kooperationsmaßnahmen im Rahmen dieses Abkommens übernimmt für Korea die Regierung der Republik Korea und für die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten die Europäische Kommission.

(2) Diese beiden Organe setzen in Einklang mit den in Artikel 1 genannten Zielen zur Verwaltung dieses Abkommens einen GNSS-Lenkungsausschuss, nachstehend „Ausschuss“ genannt, ein. Dieser Ausschuss setzt sich aus amtlichen Vertretern jeder Vertragspartei zusammen und gibt sich in gegenseitigem Einvernehmen eine Geschäftsordnung.

Der Lenkungsausschuss hat die Aufgabe,

  1. a)die einzelnen in diesem Abkommen genannten Kooperationsmaßnahmen zu fördern, zu überwachen und den Vertragsparteien Empfehlungen dazu auszusprechen,b)die Vertragsparteien dahingehend zu beraten, wie die Zusammenarbeit entsprechend den im Abkommen dargelegten Grundsätzen gefördert und verbessert werden kann,c)die Effizienz der Durchführung und Anwendung des Abkommens zu überprüfen, undd)die Möglichkeit einer Ausweitung der Zusammenarbeit auf die in Artikel 4 Absatz 2 genannten Themenbereiche zu erörtern.

(3) Der Ausschuss tritt in der Regel jährlich zusammen. Die Sitzungen finden abwechselnd in der Gemeinschaft und in Korea statt. Außerordentliche Sitzungen können auf Antrag einer der Vertragsparteien abgehalten werden.

Die Kosten, die dem Ausschuss entstehen oder in seinem Namen verursacht werden, werden von der Vertragspartei getragen, die das Mitglied oder die Mitglieder des Ausschusses empfohlen oder benannt hat. Die unmittelbar mit den Sitzungen des Ausschusses zusammenhängenden Kosten, mit Ausnahme der Reise- und Aufenthaltskosten, übernimmt die gastgebende Vertragspartei. Der Ausschuss kann gemeinsame technische Arbeitsgruppen zu speziellen, von den Vertragsparteien als geeignet angesehenen Themen, zum Beispiel industrielle Zusammenarbeit und Normung, einsetzen.

(4) Die Vertragsparteien begrüßen die mögliche Mitwirkung Koreas in der Europäischen GNSS-Aufsichtsbehörde im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft und den für eine solche Mitwirkung geltenden Modalitäten und Verfahren.

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