Artikel 12
Eintauchen
(1) Mit Ausnahme der in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Fälle dürfen die jeweiligen, der Jahreszeit und der Zone oder dem Gebiet, in denen sich das Schiff befindet, entsprechenden Lademarken an den Schiffsseiten beim Auslaufen, während der Reise oder bei der Ankunft des Schiffes niemals unter Wasser liegen.
(2) Befindet sich ein Schiff in Frischwasser von Einheitswichte, so kann die entsprechende Lademarke so weit unter Wasser liegen, wie es der im Internationalen Freibord-Zeugnisangegebene Frischwasserabzug erlaubt. Bei einer anderen Wichte als der Einheitswichte wird ein dem Unterschied zwischen 1,025 und der tatsächlichen Wichte entsprechender Abzug gemacht.
(3) Läuft ein Schiff aus einem an einem Fluß oder Binnengewässer gelegenen Hafen aus, so wird ein Tieferladen entsprechend dem Gewicht des Treibstoffs und aller sonstigen Betriebsstoffe zugelassen, die für den Verbrauch zwischen dem Auslaufhafen und der offenen See erforderlich sind.
Zuletzt aktualisiert am
11.05.2023
Gesetzesnummer
10011438
Dokumentnummer
NOR40252242
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