vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 11 Internationales Freibord-Übereinkommen von 1966

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.11.1972

Artikel 11

Zonen und Gebiete

(1) Ein Schiff, für das dieses Übereinkommen gilt, muß den Vorschriften entsprechen, die in den in Anlage II aufgeführten Zonen und Gebieten auf das Schiff anwendbar sind.

(2) Ein auf der Grenze zweier Zonen oder Gebiete liegender Hafen gilt als innerhalb der Zone oder des Gebietes gelegen, aus dem das Schiff kommt oder in das es fährt.

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2023

Gesetzesnummer

10011438

Dokumentnummer

NOR40252241

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)