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Artikel 12 Internationale Registrierung audiovisueller Werke

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1991

Artikel 12

Inkrafttreten des Vertrags

(1) [Erstes Inkrafttreten] Dieser Vertrag tritt für die ersten fünf Staaten, die ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben, drei Monate nach Hinterlegung der fünften Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

(2) [Staaten, für die das erste Inkrafttreten nicht gilt] Dieser Vertrag tritt für jeden nicht unter Absatz (1) fallenden Staat drei Monate nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch diesen Staat in Kraft, wenn nicht in der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde ein späterer Zeitpunkt angegeben wird. In letzterem Fall tritt der Vertrag für diesen Staat zum angegebenen Zeitpunkt in Kraft.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2026

Gesetzesnummer

10003003

Dokumentnummer

NOR12035738

alte Dokumentnummer

N2199114325J

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