vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 12 Internationale Registrierung audiovisueller Werke

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1991

Artikel 12

Inkrafttreten des Vertrags

(1) [Erstes Inkrafttreten] Dieser Vertrag tritt für die ersten fünf Staaten, die ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben, drei Monate nach Hinterlegung der fünften Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

(2) [Staaten, für die das erste Inkrafttreten nicht gilt] Dieser Vertrag tritt für jeden nicht unter Absatz (1) fallenden Staat drei Monate nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch diesen Staat in Kraft, wenn nicht in der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde ein späterer Zeitpunkt angegeben wird. In letzterem Fall tritt der Vertrag für diesen Staat zum angegebenen Zeitpunkt in Kraft.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte