KAPITEL IV
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 11
Artikel 11
Möglichkeiten, Vertragspartei zu werden
(1) [Zugehörigkeit] Jeder Mitgliedstaat der Organisation kann Partei dieses Vertrags werden durch:
- i) Unterzeichnung und nach folgende Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde oder
- ii) Hinterlegung einer Beitrittsurkunde.
(2) [Hinterlegung der Urkunden] Die in Absatz (1) bezeichneten Urkunden werden beim Generaldirektor hinterlegt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
