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Artikel 12. Heimschaffung der Kriegsgefangenen und Zivilinternierten (UdSSR)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.2.1922

Artikel 12.

Rückschaffung der Kriegsgefangenen.

Die Rückschaffung der österreichischen Kriegsgefangenen und Zivilinternierten geschieht auf den derzeit bestehenden, beziehungsweise etwa neu zu eröffnenden See- und Landwegen.

Die in der Nähe der polnischen Grenze befindlichen österreichischen Kriegsgefangenen und Zivilinternierten sind den polnischen Übernahmstationen für Kriegsgefangene zu übergeben. Zwischen der polnischen und der österreichischen Regierung bestehen Abmachungen wegen deren Übernahme.

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