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Artikel 13. Heimschaffung der Kriegsgefangenen und Zivilinternierten (UdSSR)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.2.1922

Artikel 13.

Dieses Abkommen, als dessen Originaltext sowohl der deutsche als auch der russische und der ukrainische Text gilt, bedarf zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung durch die vertragschließenden Regierungen, die in der Form diplomatischer Noten mitgeteilt werden wird. Es tritt am Tage der gegenseitigen Mitteilung von der erfolgten Genehmigung in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten das Abkommen unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt.

Ausgefertigt in dreifacher Urschrift.

Wien, am 7. Dezember 1921.

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