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Artikel 12 Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2002

Artikel 12

Strafgerichtsbarkeit

(1) Strafbare Handlungen, die ein Angehöriger der Hilfsmannschaften des Entsendestaates auf dem Territorium des Einsatzstaates begeht, unterliegen der Gerichtsbarkeit des Einsatzstaates.

(2) Werden durch einen Angehörigen der Hilfsmannschaften des Entsendestaates anlässlich des Einsatzes auf dem Gebiet des Einsatzstaates strafbare Handlungen begangen, so wird der Einsatzstaat allfällige Begehren des Entsendestaates um eine Übertragung der Strafverfolgung wohlwollend prüfen; wird diesem Begehren stattgegeben, so wird der Einsatzstaat die Ausreise dieser Person in den Entsendestaat gestatten; die Bestimmungen über die Auslieferung zwischen den Vertragsstaaten bleiben dadurch unberührt.

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