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Artikel 11 Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2002

Artikel 11

Schadenersatz und Entschädigung

(1) Jeder Vertragsstaat verzichtet auf alle ihm gegen den anderen Vertragsstaat oder gegen einen Angehörigen von dessen Hilfsmannschaften zustehenden Ansprüche auf Ersatz von

  1. a) Sach- und Vermögensschäden, die von einem Angehörigen der Hilfsmannschaften im Zusammenhang mit der Erfüllung seines Auftrages verursacht worden sind;
  2. b) Schäden, die auf einer Körperverletzung, einer Gesundheitsschädigung oder dem Tod eines Angehörigen der Hilfsmannschaften im Zusammenhang mit der Erfüllung seines Auftrages beruhen.

    Dies gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

(2) Wird durch einen Angehörigen der Hilfsmannschaften des Entsendestaates im Zusammenhang mit der Erfüllung seines Auftrages im Gebiet des Einsatzstaates Dritten ein Schaden zugefügt, so haftet der Einsatzstaat für den Schaden nach Maßgabe der Rechtsvorschriften, die im Fall eines durch einen Angehörigen der eigenen Hilfsmannschaften verursachten Schadens Anwendung fänden.

(3) Der Einsatzstaat hat keinen Regressanspruch gegen den Entsendestaat oder gegen einen Angehörigen von dessen Hilfsmannschaften. Hat aber dieser Angehörige der Hilfsmannschaften einem Dritten einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig zugefügt, so kann der Einsatzstaat einen Regressanspruch gegen den Entsendestaat geltend machen.

(4) Die Behörden der Vertragsstaaten arbeiten gemäß ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften eng zusammen, um die Erledigung von Schadenersatz- und Entschädigungsansprüchen zu erleichtern. Insbesondere tauschen sie alle ihnen zugänglichen Informationen über Schadensfälle im Sinne dieses Artikels aus.

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