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Artikel 12 Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Tschechische R)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2000

Artikel 12

Fernmeldeverbindungen

Die in Artikel 3 Absatz 1 dieses Vertrages genannten Behörden beider Vertragsparteien werden alle notwendigen Maßnahmen durchführen, um eine sichere Verbindung zwischen den Behörden und den Hilfsmannschaften am Einsatzort zu gewährleisten.

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2020

Gesetzesnummer

20001085

Dokumentnummer

NOR40015064

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