Artikel 12
Fernmeldeverbindungen
Die in Artikel 3 Absatz 1 dieses Vertrages genannten Behörden beider Vertragsparteien werden alle notwendigen Maßnahmen durchführen, um eine sichere Verbindung zwischen den Behörden und den Hilfsmannschaften am Einsatzort zu gewährleisten.
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2020
Gesetzesnummer
20001085
Dokumentnummer
NOR40015064
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